Satzungen
Tennis-Club Rot-Weiß Lebach e.V.
S 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Tennis-Club Rot-Weiß Lebach e. V.“.Er hat seinen Sitz in Lebach. Der Verein ist beim Amtsgericht in Lebach in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Saarländischen Tennisbundes, des Landessport Verbandes Saar und des Stadtverbandes der Sporttreibenden Vereine Lebach.
S 2 Zweck. Aufgabe und Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Tennissports. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
S 3 Mitgliedschaft
Der Verein hat aktive Mitglieder ab 18 Jahre. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre. Studenten und Auszubildende bis 27 Jahre, inaktive Mitglieder und Fördermitglieder sowie Ehrenmitglieder.
S 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die schriftliche Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge des beschränkt Geschäftsfähigen.Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes und per Mitgliederbeschluss Mitglieder werden, die sich durch langjährige Verdienste bzw. besondere Leistungen profiliert haben.
S 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesonders Minderjährigen, ist die Austrittserklärung ebenfalls von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Die Mitgliedschaft kann nur zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Wenn ein Mitglied absichtlich oder grob fahrlässig die Interessen des Vereins verletzt und dessen Ansehen schädigt, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlußbescheids das Recht des Einspruchs zu. Dieser Einspruch muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Über den Einspruch entschließt in letzter Instanz die Mitgliederversammlung.
S 6 Mitgliedsbeiträge
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren richtet sich nach den Bedürfnissen des Clubs und wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ermäßigen, stunden bzw. Ratenzahlungen bewilligen.
S 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen es Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Vereinsmitglied ab 16 Jahre ist berechtigt mit Sitz und Stimme an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Volljährige Mitglieder sind wählbar. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des festgesetzten Beitrages verpflichtet, zur Beachtung der Vereinssatzung und zur Einhaltung der Spielordnung.
S 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
S 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem Sportwart, dem Jugend wart und zwei Beisitzern. Vorstand im Sinne des $ 26 BGB ist der 1. Vorsitzende. Er vertritt den Club gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.Vorstandsmitglieder müssen geschäftsfähige Personen sein.Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit einen Nachfolger wählen.
S 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand beschließt die Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefast. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden bzw. vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
S 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie kann gefaßte Beschlüsse wieder aufheben.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
S 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll die Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich durch Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachnungsblatt der Gemeinde einberufen.
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung setzt der Vorstand fest.
Sie muss folgende Punkte enthalten:
a) Jahresberichte
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
S 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied vorhanden, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 stimmberechtigte Vereinsmitglieder anwesend sind.Für den Fall, dass diese Zahl nicht erreicht würde, kann mit der Einladung bereits ein Ersatztermin bestimmt werden. Bei diesem Ersatztermin mit gleicher Tagesordnung ist die Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, durch das die Beschlüsse bekundet werden. Das Protokoll ist vom Schriftführer bzw. vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
S 14 Geschäftsführung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Jedes Vorstandsmitglied erledigt seine Aufgaben in eigner Zuständigkeit. In Kassenangelegenheiten ist der 1. Vorsitzende in Verbindung mit dem Kassenwart verfügungsberechtigt. Die Korrespondenz ist vom 1. Vorsitzenden bzw. vom Schriftführer zu unter zeichnen.
S 15 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren. Sie haben das Recht, die Kassengeschäfte zu überwachen. Sie haben die Pflicht, den Jahresabschluss zu prüfen.Über die Prüfung erstellen sie einen schriftlichen Bericht und tragen diesen in der Mitgliederversammlung vor. Sie können den Antrag auf Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes stellen.
S 16 Auflösung des Clubs
Über die Auflösung des Clubs beschließt mit ¾ Mehrheit eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung und bestellt einen oder mehrere Liquidatoren.Das nach Auflösung des Clubs und Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen ist der Gemeinde Lebach für ausschließlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen.
11.03.97