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Satzung

 

 

Tennis-Club Rot-Weiß Lebach e.V.

 

S 1

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen "Tennis-Club Rot-Weiß Lebach e. V.“.

Er hat seinen Sitz in Lebach.

Der Verein ist beim Amtsgericht in Lebach in das Vereinsregister eingetra-

gen.

Der Verein ist Mitglied des Saarländischen Tennisbundes, des Landessport-

Verbandes Saar und des Stadtverbandes der Sporttreibenden Vereine Lebach.

 

S 2


Zweck. Aufgabe und    Gemeinnützigkeit

 

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Tennissports.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche   Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Ver-eins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

S 3

Mitgliedschaft

 

Der Verein hat aktive Mitglieder ab 18 Jahre. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre. Studenten und Auszubildende bis 27 Jahre, inaktive Mitglieder und Fördermitglieder sowie Ehrenmitglieder.

 

S 4

Erwerb   der   Mitgliedschaft:

           

Mitglied des  Vereins kann  jede  natürliche Person  werden.

 

Voraussetzung für den  Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

Bei   beschränkt Geschäftsfähigen,  insbesondere Minderjährigen,  ist die schriftliche Zustimmung der  Eltern  oder  des  gesetzlichen  Vertreters  erforderlich.   Dieser  verpflichtet sich damit zur Zahlung der  Mitgliedsbeiträge des   beschränkt  Geschäftsfähigen.

 

Der  Vorstand entscheidet über  den Aufnahmeantrag nach  freiem  Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe   mitzuteilen.

 

Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes und per Mitgliederbeschluss Mitglieder werden, die sich durch langjährige Verdienste bzw. besondere Leistungen profiliert haben.

 

S 5

Beendigung  der   Mitgliedschaft:

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem  Verein.

 

Der  Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber  dem  Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesonders Minderjährigen, ist die Aus-trittserklärung ebenfalls von  dem   gesetzlichen  Vertreter  zu  unterschreiben. Die Mitgliedschaft kann nur zum  Ende des  Kalenderjahres gekündigt werden.

 

Wenn ein  Mitglied absichtlich oder grob fahrlässig die  Interessen des Vereins verletzt und dessen Ansehen schädigt, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen   werden.

Der Ausschluss  ist dem  Betreffenden  unter Angabe der Gründe schriftlich  mit= zuteilen.  Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer  Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlußbescheids das  Recht des Einspruchs zu.   Dieser Einspruch  muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.  Über den  Einspruch  entschließt  in   letzter   Instanz die  Mitgliederversammlung.

 

S 6

Mitgliedsbeiträge:

 

Bei  der Aufnahme in den Verein  ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von  den  Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.

Die Höhe der  Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren  richtet sich  nach den Bedürfnissen des Clubs und wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ermäßigen, stunden   bzw.   Ratenzahlungen  bewilligen.

 

S 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen es Vereins zu

benutzen  und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Jedes Vereinsmitglied ab   16 Jahre ist berechtigt mit Sitz und Stimme an den

Mitgliederversammlungen   teilzunehmen.

Volljährige  Mitglieder  sind wählbar.

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des festgesetzten Beitrages verpflichtet, zur Beachtung der Vereinssatzung und zur Einhaltung der Spielordnung.

 

S 8

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

S 9

Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem   1. Vorsitzenden, dem stellvertretendem  Vor sitzenden, dem Schriftführer, dem  Kassenwart, dem  Sportwart, dem Jugend wart und zwei  Beisitzern.

 

Vorstand im Sinne des $ 26 BGB ist der  I. Vorsitzende. Er vertritt den Club gerichtlich   und  außergerichtlich.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

Vorstandsmitglieder   müssen  geschäftsfähige  Personen  sein.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die  restliche Amtszeit einen  Nachfolger  wählen.

 

 

S 10

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

 

Der Vorstand beschließt die Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom   stellvertretenden  Vorsitzenden,  einberufen  werden.  Die Tagesordnung  braucht  nicht angekündigt zu werden.

 

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder  anwesend ist.  Die Beschlüsse werden  mit einfacher Mehrheit gefaßt.  Bei  Stimmgleichheit gibt die Stimme des  1. Vorsitzenden den Ausschlag.

Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom   1. Vor sitzenden bzw. vom Schriftführer zu unterzeichnen  ist.

S   11

Mitgliederversammlung

Die  Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs.   Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.  Sie kann gefaßte Beschlüsse wieder aufheben.

Die  Mitgliederversammlung  ist für  folgende Angelegenheiten  zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes.

b) Festsetzung  der   Mitgliederbeiträge.

c) Wahl  und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

 

S   12

Einberufung   der   Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr,  möglichst im   1. Quartal, soll die Mitgliederversammlung   stattfinden.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Angabe der  Tagesordnung schriftlich durch Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachnungsblatt  der   Gemeinde  einberufen.

Die Tagesordnung der  Mitgliederversammlung setzt der  Vorstand fest.

Sie  muss  folgende  Punkte enthalten:

 

a) Jahresberichte

b) Bericht der  Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor einer  Mitgliederversammlung beim  Vorstand schriftlich eine Ergänzung der  Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter  hat zu  Beginn der Versammlung die Ergänzung be-kanntzugeben. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung  gestelltwerden,   beschließt  die   Versammlung.

S 13

Beschlussfassung  der   Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom  Vorsitzenden,  bei   dessen  Verhinderung

von einem  anderen  Mitglied des Vorstandes geleitet.

Ist  kein  Vorstandsmitglied vorhanden,  bestimmt die Versammlung den  Versammlungsleiter.

 

Die Mitgliederversammlung  ist  beschlussfähig,  wenn  mindestens  20  stimmberechtigte Vereinsmitglieder  anwesend sind.

Für den Fall, dass diese Zahl  nicht erreicht würde, kann mit der Einladung bereits ein  Ersatztermin bestimmt werden.   Bei diesem  Ersatztermin mit gleicher Tagesordnung ist die Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen   Mitglieder   beschlussfähig.

Die  Mitgliederversammlung  fasst  ihre Beschlüsse mit einfacher  Mehrheit,  sofern  diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.  Stimmenthaltungen  gelten als  ungültige Stimmen.

 

Satzungsänderungen  beschließt die Mitgliederversammlung  mit  2/3  Mehrheit.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten  hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige,  der die meisten  Stimmen  erhalten  hat.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, durch das die Beschlüsse bekundet werden. Das Protokoll ist vom Schriftführer bzw. vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

S 14

Geschäftsführung

 

Das Geschäftsjahr  ist das  Kalenderjahr. Jedes Vorstandsmitglied  erledigt seine Aufgaben  in  eigner  Zuständigkeit.   In  Kassenangelegenheiten  ist der 1.  Vorsitzende  in  Verbindung mit dem  Kassenwart verfügungsberechtigt. Die Korrespondenz ist vom 1. Vorsitzenden  bzw. vom Schriftführer  zu  unter zeichnen.

 

S 15

Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer  von drei Jahren.  Sie haben das Recht, die Kassengeschäfte zu überwachen. Sie haben die Pflicht, den Jahresabschluss zu prüfen.

 

Über die Prüfung erstellen sie einen schriftlichen Bericht und tragen diesen in der Mitgliederversammlung vor. Sie können den Antrag auf Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes stellen.

 

S 16

Auflösung des Clubs

 

Über die Auflösung des Clubs beschließt mit ¾ Mehrheit eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung und bestellt einen oder mehrere Liquidatoren.

 

Das nach Auflösung des Clubs und Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen ist der Gemeinde Lebach für ausschließlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen.

 

 

11.03.97